Vereinssatzung
§ 1
Der Verein führt den Namen Turn- und
Sportverein Holenberg von 1912 e.V. Er wurde
im Jahre 1912 gegründet und bezweckt
die Pflege der Leibesübungen als Mittel
zur körperlichen und sittlichen Ertüchtigung,
Erfrischung des Geistes, Steigerung von
Selbstbewusstsein und Tatkraft sowie die
Förderung der Geselligkeit und Kameradschaft.
Alle Bestreben und Bindungen parteipolitischer,
konfessioneller und militärischer Art
innerhalb des Vereins werden abgelehnt.
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck
des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch
a) Allgemeine Körpererziehung auf breitester
Grundlage in allen Leibesübungen und
Sportdisziplinen, Schulung zu Wettkämpfen
und zu Leistungen im Sinne des Olympischen
Gedanken.
b) Teilnahme an Sportfesten und Wettspielen,
Vereinsversammlungen und freundschaft-lichen
Zusammenkünften.
Der Verein ist ein Amateurverein und als
solcher tätig, seine Abteilungen arbeiten
nach den Amateursatzungen ihrer Fachverbände.
§ 2
Der Verein hat seinen Sitz in Holenberg.
Seine Farben sind rot-weiß.
§ 3
Die Mitgliedschaft gliedert sich in
a) Ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte
wie die ordentlichen Mitglieder, sie sind
jedoch von den Beiträgen befreit. Alle
anderen, die nicht Ehrenmitglieder sind,
sind ordentliche Vereinsmitglieder. Stimmberechtigt
sind alle voll geschäftsfähigen
Vereinsmitglieder.
§ 4
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Einreichung
eines persönlich unterschriebenen Aufnahmegesuches,
das den Namen, Vornamen, Geburtstag und
–ort, Beruf und Wohnsitz trägt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab,
so steht dem Betroffenen die Berufung an
die Mitgliederversammlung zu, diese entscheidet
endgültig. Die Mitgliedschaft kann
von allen natürlichen und juristischen
Personen erworben werden.
§ 5
Die Mitgliedschaft wird beendet durch
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
Der Austritt muss dem Vorstand durch eingeschriebenen
Brief erklärt werden. Der Austretende
bleibt bis zum laufenden Kalendervierteljahr
zur Zahlung des Beitrages verpflichtet.
§ 6
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem
Verein kann auf Antrag des Vorstandes durch
den Ältestenrat erfolgen, wenn das
Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein nicht nachgekommen
ist oder wenn es gröblich gegen die
Vereinsdisziplin verstoßen hat. Dem
Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich
zu den erhobenen Anschuldigungen mündlich
oder schriftlich zu äußern. Der
Ausschluss gilt als erfolgt, wenn Dreiviertel
der anwesenden Mitglieder des geladenen
Ältestenrates für den Ausschluss
stimmen.
§ 7
Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen,
dessen Höhe jährlich von der ordentlichen
Mitglieder-versammlung festgesetzt wird.
Ermäßigung der Beiträge
kann vom Vorstand bei vorliegenden besonderen
Gründen bewilligt werden. Gleiches
gilt für die Eintrittsgelder und Umlagen.
Mitglieder, die trotz Mahnung 6 Monate mit
dem Beitrag im Rückstand sind, verlieren
ihr Stimmrecht und können vom Vorstand
dem Ältestenrat zum Ausschluss vorgeschlagen
werden.
§ 8
Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Der Ältestenrat
c) Die Mitgliederversammlung
d) Die Kassenprüfer
§ 9
Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzendem
b) 2. Vorsitzendem
c) Schriftführer
d) Kassenwart
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt
und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 10
Gerichtlich und außergerichtlich wird
der Verein durch den 1. Vorsitzenden, den
2. Vorsitzenden, den Schriftwart und den
Kassenwart vertreten, wobei zur Vertretung
jeweils der 1. Vorsitzende mit einem Vorstandsmitglied
oder der 2. Vorsitzende mit jeweils zwei
Vorstandsmitgliedern berechtigt sind.
§ 11
Dem Ältestenrat obliegt die Regelung
aller persönlicher Angelegenheiten
(Ausschluss von Mitgliedern, Ernennung von
Ehrenmitgliedern, Schlichtung von Streitigkeiten
zwischen Mitgliedern). Der Ältestenrat
wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung
auf zwei Jahre gewählt und besteht
aus vier Mitgliedern und dem 1. Vorsitzenden.
Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 12
Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich
zwei Kassenprüfer, die das Recht der
jederzeitigen Einsicht in die Kasse und
in die Buchführung haben. Sie haben
der Mitgliederversammlung einen eingehenden
Bericht über ihre Kassenprüfungen
vorzulegen. Zwischenberichte sind dem Vorstand
zu erstatten. Mindestens einmal jährlich
findet die Prüfung der Vereins- und
Abteilungskassen statt. Wenn gewünscht,
ist den Kassenprüfern uneingeschränkte
Auskunft über alle Vorgänge zu
geben und Einsicht in alle dazu erforderlichen
Unterlagen zu gewähren.
§ 13
Das Geschäftsjahr läuft vom 1.
Januar bis 31. Dezember. Am Schluss des
Geschäftsjahres ist eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die
Einberufung zu allen Mitgliederver-sammlungen
erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin
durch den Vorstand. Mit der Einberufung
ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt
zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten
Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach
zu bezeichnen sind. Die Bekanntgabe zu allen
Mitgliederversammlungen erfolgt über
den Vereinsschaukasten am Sportgelände,
den Schaukasten am Dorfgemeinschaftshaus
sowie über das Internet. Die Tagesordnung
muss enthalten:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes
und der Ausschüsse
b) Kassenbericht
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstands und der Ausschüsse
e) Neuwahlen
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder. Sie fasst ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme des
Auflösungs-beschlusses. Bei Stimmengleichheit
ist der Vorstand verpflichtet, binnen zwei
Wochen eine zweite Versammlung mit derselben
Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig. In der Einladung zu
der zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte
Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 14
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Er muss
eine solche innerhalb von vier Wochen einberufen,
wenn der Ältestenrat oder die beiden
Kassenprüfer oder 1/5 der stimmberechtigten
Mitglieder die Einberufung schriftlich fordern.
Die gewünschten Verhandlungspunkte
sind auf die Tagesordnung zu setzen. Die
außerordentliche Mitgliederversammlung
hat die gleichen Rechte wie die Ordentliche.
§ 15
Über die Sitzung der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu führen, dessen
Richtigkeit vom Vorsitzenden oder dessen
Vertreter und dem Protokollführer zu
bestätigen ist. Der Protokollführer
wird vom Vorsitzenden bei Sitzungsbeginn
ernannt.
§ 16
Eine Änderung der Satzung kann nur
beschlossen werden, wenn ein Antrag auf
Satzungsänderung in die Tagesordnung
aufgenommen ist. Zwei Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder müssen
der Satzungsänderung zustimmen.
§ 17
Die Auflösung des Vereins kann nur
in einer besonderen, nur zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung und nur
mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
§ 18
Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 19
Bei Auflösung des Vereins fällt
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
Holenberg, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
Holenberg,
den 12.01.2013